Rauchmelder retten Leben!
Jeden Tag brennt es irgendwo in Deutschland. Dabei geht die große Gefahr nicht von den Flammen aus – es ist der Rauch, der tötet. Es genügen zwei bis drei Atemzüge, bis die Bewusstlosigkeit eintritt und dann folgt der Tod – 70% der Opfer sterben im Schlaf. Im Schlaf riechen wir nichts, unser Gehör ist aber aktiv.
Darum können Rauchmelder Leben retten.
Selbst wenn es keine gesetzliche Pflicht gäbe, Rauchmelder zu installieren und zu warten, so verlangt es einfach das Verantwortungsbewusstsein und der gesunde Menschenverstand, mit einfachen Mittel eine große Gefahr zu bändigen.
Wer muss handeln?
In der Regel sind die Wohnungseigentümer (i.d.R. Vermieter) verpflichtet, Rauchmelder zu installieren und die Bewohner (i.d.R. Mieter) sollen die Betriebsbereitschaft sicher stellen. In einigen Fällen verpflichtet sich der Eigentümer selbst, die Wartung zu übernehmen.
Leider ist die Pflicht, Rauchmelder zu installieren, nicht bundesweit einheitlich geregelt. Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Fristen, bis wann Rauchmelder in bestehende Wohnungen einzugliedern sind.
Im Folgenden sind die wesentlichen Eckpunkte der Rauchmelderpflicht nach Bundesland zusammengestellt.
Bremen
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2009 für Neubauten; Bis 2015 für alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flure als Fluchtwege
- Rechtsgrundlage: §48 Abs. 4 LBauOHB
Baden-Württemberg
- Rauchwarnmelderpflicht:Seit 2013 für Neubauten;
Bis 2015 alle Wohnungen - Anwendung: Alle Zimmer, in denen bestimmungsgemäß Menschen schlafen; Flure als Fluchtwege
- Rechtsgrundlage: Landesbauordnung
Bayern
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2013 für Neubauten;
Bis 2017 alle Wohnungen - Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
- Rechtsgrundlage: §46 BayBo
Berlin
- Überarbeitung der Bauordnung in 2014 geplant
Brandenburg
- Überarbeitung der Bauordnung in 2014 geplant
Hamburg
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2005 für alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §45 Abs. 6 HBauO
Hessen
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2005 für Neubauten; Bis 2014 alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §13 HBO
Mecklenburg-Vorpommern
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2006 für alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §48 Abs. 4 LBauO
Niedersachsen
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2012 für alle Neubauten, bis 2015 alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §44 NBauO
Nordrhein-Westfalen
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2013 für alle Neubauten, bis 2017 alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: Landesbauordnung NRW
Rheinland-Pfalz
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2006 für alle Wohnungen (Ende Übergangsfrist 2012)
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §44 Abs. 8 LbauO
Saarland
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2004 für alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §46 LBauO
Sachsen-Anhalt
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2009 für alle Neubauten, bis 2015 alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §47 Abs. 4 BO
Schleswig-Holstein
- Rauchwarnmelderpflicht: Seit 2005 für alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §49 Abs. 4 BauO S-H
Thüringen
- Rauchwarnmelderpflicht: Seot 2008 für alle Wohnungen
- Anwendung: Kinderzimmer; Schlafzimmer; Flure als Fluchtweg
- Rechtsgrundlage: §48 Abs. 4 ThürBO
Nicht zu letzt, weil die Gesetzgebung z.B. in Berlin und Brandenburg noch nicht abgeschlossen ist, aber auch, weil derartige Themen grundsätzlich dem politischen Wandel unterliegen kann das Feuerdepot keinerlei Gewährleistung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten übernehmen. Im Zweifel prüfen Sie bitte die genannte Rechtsgrundlage oder konsultieren Sie einen spezialisierten Anwalt.