Die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Grillen

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Des Deutschen liebste Hobbys: Grillen und Streiten!

Kaum ein Volk bringt so viele Fälle von Nachbarschaftsstreitigkeiten vor die Gerichte wie die Deutschen. Hinzu kommt die deutsche Leidenschaft für das sommerliche Grillvergnügen und im Ergebnis findet sich in der deutschen Rechtssprechung stets eine Vielzahl von aktuellen Urteilen zum Thema Grillen. Das Feuerdepot hat die wichtigsten Urteile zusammengestellt, um den friedlichen Grillabend mit ihrem Gasgrill sicher zu stellen.

Abstand zum Grillplatz

Nach Ansicht eines Berliner Gerichts reicht ein Abstand von 150 Metern zwischen einem öffentlichen Grillplatz und einer Wohnanlage aus, damit kein Grund für eine Belästigung gegeben ist. Das Gericht sah keinen Anlass den Grillplatz zu schließen, wobei im vorliegenden Fall noch begünstigend hinzu kam, dass der Platz zweimal wöchentlich gereinigt wurde. Die Anwohner hatten die beantragte Schließung mit einer Geruchsbelästigung und einer Angst vor Vermüllung begründet.

Subjektives Geruchsempfinden nicht ausreichend

Auch direkte Nachbarn können sich nicht einfach darauf berufen, dass Grillgerüche ihr subjektives Empfinden belästigen und verlangen, dass das Grillen einzustellen ist. Ob tatsächlich eine Belästigung vorliegt, kann nur durch einen Abgleich mit den Emissions-Richtlinien erfolgen. Im Zweifelsfall genügt aber auch die glaubhafte Aussage eines neutralen Zeugen. Im vorliegenden Fall sprach das Landgericht München ein Urteil zu Gunsten des Grillenden, welcher innerhalb von vier Monaten 16 Mal gegrillt hatte.

Begleitgeräusche müssen im Rahmen bleiben

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat verfügt, dass ein Mann nur noch vier Mal im Jahr grillen darf. Im vorliegenden Fall fand das Grillen jedoch bislang im Sommer nahezu täglich mit lauten Nebengeräuschen von Musikanlage oder Fernseher statt, so dass das Urteil auch mit einer Ruhestörung begründet wurde. Bei dem Aspekt der Geruchsbelästigung kam erschwerend hinzu, dass der klagende Nachbar wohl aus baulichen Gründen sein Haus nur zu Grillseite hin lüften konnte.

Feuerwehreinsatz nicht zu Lasten des Grillenden

Im Raum Koblenz rief ein Nachbar aufgrund einer beobachteten und nicht unerheblichen Rauchentwicklung die Feuerwehr mit drei Löschzügen und 50 Mann Besatzung. Ursache für die Rauchentwicklung war ein vergnügliches Grillen an einem offenen Kamin, wobei der Eigentümer nachweisen konnte, dass das er den Kaminofen normal benutzte und dass er das Feuer allzeit unter Kontrolle hatte. Entsprechend brauchte der Grillmeister nicht für den Einsatz der Feuerwehr bezahlen. Dank Grills, die mit geschlossenem Deckel betrieben, zu weniger Rauchentwicklung führen, wird die Gefahr minimalisiert.

In Wohnanlagen kann das Grillen eingeschränkt werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt kann aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes in Wohnanlagen das Grillen zeitlich oder örtlich eingeschränkt werden. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten vor Ort kann sogar ein grundsätzliches Verbot ausgesprochen werden. In solchen Fällen sind Freundes des gepflegten Grillvergnügens wohl nur mit einem Elektrogrill auf der sicheren Seite.

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