Bafa- und KfW- Förderung für Biomasseanlagen im Überblick

Bafa Förderung
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Bafa- und KfW- Förderung für wasserführende Pelletöfen im Überblick

KfW – Förderung:

KfW-Programm Erneuerbare Energie (Premium, hier insbesondere Pelletöfen)

Zur Pelletofen Förderung gibt es bei der KfW kein gesondertes Programm, aber über die Programme „Energieeffizient Bauen“ und Energieeffizient Sanieren“ Maßnahmen, die einen Altbau auf den Standard eines Energie-Effizienzhauses bringen, beziehungsweise einen Neubau nach den entsprechenden Vorlagen.

Zum 01.März 2011 startet wieder die Förderung von einzelnen Sanierungsmaßnahmen in den wohnwirtschaftlichen Programmen. Zur Wahl stehen günstige Kredite oder Zuschüsse, die effiziente, wie auch hocherergieeffiziente Sanierungsmaßnahmen fördern, die der Energiebilanz eines Wohnhauses zugute kommt. Dazu zählen Lüftungsanlagen, Fensteraustausch, Dämmungen und die Erneuerung der Heizungsanlagen, auch mit neuen wasserführenden Pelletöfen. Entweder vollständig sanieren oder die energetische Qualität, in einzelnen Schritten zu verbessern, ist hier das Ziel. Besonders private Hausbesitzer, die oft aus Kostengründen zeitlich versetzte Sanierungsmaßnahmen planen, profitieren davon.

Die Wahl haben sie zwischen günstigem Kredit oder Zuschuss!

Innvestitionszuschuss zum energieeffizienten Sanieren:

Im Programm 430 fördert die KfW ihren Kauf, bzw. ihre Sanierung mit einem Zuschuss (Alternative ist die Kreditfinanzierung im Programm 151, 152 siehe unten). Wenn Sie als Privatperson bereits Eigentümer des Wohnraums sind und sanieren, oder durch den Kauf eines Wohnraums, werden Sie gefördert.

Wollen Sie ihre Eigentumswohnung oder ihr Haus sanieren und wenden dabei Gespartes auf? Oder investieren Sie Eigenkapital zum Sanieren von Wohnraum? Dann bekommen Sie nun einen EXTRA-BONUS, der Ihren vorbildlichen Einsatz für unsere Umwelt, nämlich die CO²-Reduktion, belohnt.

Im Rahmen der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, können für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gleichzeitig die KfW-Förderung und der BAFA-Zuschuss in Anspruch genommen werden.

Der Zuschuss wird gewährt für:

  • für den Kauf eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, die dem Standard eines KfW-Effizienzhauses entsprechen oder
  • für eine umfassende Sanierung, die Ihr Wohneigentum zum KfW-Effizienzhaus macht.

Die Vorteile:

  • Ihre Eigeninvestition wird durch einen Zuschuss direkt gefördert
  • keine finanziellen Verpflichtungen durch Kredittilgungen
  • selbst genutztes, sowie vermietetes Wohneigentum wird gefördert
  • je nach erreichtem KfW-Standard beträgt der Innovationszuschuss bis zu 13.125 Euro je Projekt (bis zu 2 Wohneinheiten)

Der Antrag ist ausdrücklich VOR Erwerb bzw. VOR Sanierungsbeginn direkt bei der KfW-Bank zu stellen! Anträge erhalten Sie unten!

Photovoltaikanlagen werden im KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Standard“ gefördert.

Über das KfW-Programm Erneuerbare Energie (Premium) sind förderfähig, die Errichtungen und Erweiterungen von

  • automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse, für die thermische Nutzung mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung, mit Pufferspeicher, z.B. Pelletöfen,-kessel mit Wassertasche,
  • Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung, mit Pufferspeicher,
  • zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien genutzte, innovative Technologien, z.B. mit großen Wärmespeichern ab 20m³
  • Nahwärmenetze, die mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Allgemeine Vorschriften für die Förderung von Biomasse-Anlagen:

Diese Anlagen sind zur Verfeuerung von fester Biomasse für die thermische Nutzung (Wärmegewinnung) förderungsfähig:

  • Pelletkessel zur Verbrennung von Holzpellets und Holzhackschnitzel
  • Holzpelletöfen mit Wassertasche (alleinige Pelletöfen, also Warmluftgeräte, sind nicht förderungsfähig)und
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets, Holzhackschnitzel und Brennholz

Folgende technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa)

  • Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kW gemäß: § 3 Absatz 1 Nummer 4,5,5a oder 8 der 1. BImSchV (1.Bundesimmisionsschutzverordnung)
  • Kohlenmonoxid: 250 mg/m³ bei NWL, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach §3 Absatz 1 Nummer 8 der 1.BImSchV eingesetzt werden,
  • staubförmige Emissionen: 50 mg/m³
  • Kesselwirkungsgrad: mindestens 89%
  • Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1000 kW gemäß: § 3 Absatz 1 Nummer 4,5,5a oder 8 der 1. BImSchV (1.Bundesimmisionsschutzverordnung), jeweils bezogen auf einen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas von 11%:
  • Diese Anforderungen werden regelmäßig überprüft und angepaßt, im Sinne des Umweltstandarts und der 1. BImSchV.

Durch Baumusterprüfungen oder Einzelgutachten sind diese Anforderungen von geeigneter Stelle nachzuweisen. Erläuterungen zu den einzelnen KfW-Energieeffinzienzhäusern entnehmen Sie bitte den Anlagen unten!

Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletsanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelungen, sowie automatischer Zündung zur Verbrennung der Biomasse, die dazu auch mit Brennholz befeuert werden können, sind nur förderungsfähgig, wenn es sich beim Holzanteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Regelung, also Temperaturfühler und Lambdasonde handelt und die obigen NWL eingehalten werden. – also automatisch beschickte Pelletöfen!

Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser, bereits begonnene/abgeschlossene Vorhaben, gewerblich genutzte Flächen und Wohneigentum, für das nach dem 01.01.1995 Bauantrag gestellt wurde.

Vor der Sanierung am besten von einem Sachverständigen beraten lassen, der ihnen Hilft die Anforderungen nachzuweisen:

Anerkannte Sachverständige für diese Projekte, die von der BAFA oder der Verbraucherzentrale Bundesverband zugelassen sind, oder die Berechtigung haben, Energieausweise nach der Energiesparverordnung § 21 auszustellen, finden Sie im Internet unter:

Bafa.de Beratersuche
Verbraucherzentrale Energieberatung
Zukunft-haus.de Expertensuche

Die Sanierungsmaßnahmen werden durch Fachunternehmen ausgeführt.

Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Fördermöglichkeiten:

Die gleichzeitige Förderung durch Kredite aus Förderprogrammen des Bundes und der Länder und einer, mit einem Zuschuss geförderten Maßnahme ist nicht möglich.

Eine Kombination mit dem Programm „Energieeffizient Sanieren – Sonderförderung (431)“ ist möglich. Nicht möglich ist hingegen die gleichzeitige Nutzung der Kreditvariante des Programmes „Energieeffizient Sanieren (151)“.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms „Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter dem Tab BAFA-Förderung.

Den Antrag stellen: VOR dem Erwerb des Wohneigentums oder dem Beginn der Sanierung, direkt bei der KfW.

Der Antrag ist zusätzlich, bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus von ihrem Sachverständigen zu unterschreiben. Die Berechnung des Sachverständigung, zum KfW-Energieeffizienzhaus, darf nicht auf Basis der DIN V 18599 erfolgen, da diese Bestätigung der Berechnung zur Zeit von starken Abweichungen geprägt ist. Oben finden Sie Links zu anerkannten Sachverständigen.

  • Eine Kopie des Personalausweises, Vorder- und Rückseite wird zusätzlich benötigt.
  • Senden Sie Ihre Unterlagen bitte direkt an die KfW, Anschrift:
    KfW Bankengruppe;
    10865 Berlin.
  • Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich, auch nicht zur Fristwahrung vorab.

Nach Prüfung Ihrer vollständigen Antragsunterlagen erhalten Sie von der KfW-Bank eine Zusage.

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen reichen Sie bitte den Verwendungsnachweis, einschließlich folgender Unterlagen bei der KfW ein:

  • Verwendungsnachweis (PDF, 780 KB, nicht barrierefrei), Formularnummer 600 000 1511
  • Rechnungen des Sachverständigen bzw. der Fachunternehmen,
  • bei Heizungserneuerung: die Bestätigung des Fachhandwerkers, der den hydraulischen Abgleich vorgenommen hat.

Anschließend wird der Zuschuss direkt auf Ihr Konto überwiesen.

Die Formulare können Sie am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. Das Speichern und Versenden der ausgefüllten PDF ist nur mit einer kostenpflichtigen Acrobat-Vollversion möglich.

gültig ab 01.03.2011:

Merkblatt Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss

Bestellnummer 600 000 1775

Merkblatt Energieeffizient Sanieren, Anlage – Technische Mindestanforderungen

Bestellnummer 600 000 1778

Allgemeine Bestimmungen für Investitionszuschüsse – wohnwirtschaftliche Programme

Bestellnummer 600 000 0209

Häufige Fragen:

Eigenleistungen:
Vorraussetzung für die Förderung ist die Durchführung der Maßnahme durch ein Bau-Fachunternehmen. Da die inhaltlichen Vorraussetzungen der Rechnungen festgelegt sind. Eigenleistungen gehören nicht dazu, auch nicht die dabei anfallenden Materialkosten. Materialkosten können gefördert werden, wenn sie von einem Fachunternehmen eingebaut werden und durch einen Sachverständigen bestätigt werden.

Können auch nicht förderfähige Heizungsanlagen wie Kachelöfen, Kamine, Kaminöfen beim Nachweis des KfW-Effizienzhaus-Standards berücksichtigt werden?

Die anteilige Berücksichtigung von handbeschickten Einzelfeuerstätten ist in der Regel im Rahmen der Berechnung der Anlagenaufwandszahl und des Primärenergiebedarfs nicht zulässig.

Sobald ein weiterer Wärmeerzeuger vorhanden ist, mit dem die Wärmeversorgung des gesamten Gebäudes grundsätzlich gewährleistet werden kann, ist dieser der Berechnung zugrunde zu legen. (d.h. ein Kaminofen mit Wasserspeicher, der an die Zentralheizung angeschlossen ist, oder der an einer Solaranlage hängt.)

Ein rechnerischer Deckungsanteil bei handbeschickten Öfen in Höhe von maximal 10 % ist nur dann möglich, wenn:

  • eine Berücksichtigung des Ofens nach DIN 4701 möglich ist,
  • eine ausschließliche Befeuerung mit Biomasse auf Grundlage der Herstellerspezifikation sichergestellt ist und
  • gleichzeitig ein Anschluss an das Zentralheizungssystem besteht.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Marktanreizprogramm (MAP) gefördert.

Welche inhaltlichen Anforderungen werden an die Rechnung gestellt?

Rechnungen die durch ein Fachunternehmen ausgestellt werden, wenn sie neben den allgemeinen Anforderungen gemäß Umsatzsteuergesetz (§ 14 I UStG) Folgendes ausweisen, werden anerkannt:

Die Adresse des Investitionsobjektes, die Arbeitsleistung (Kosten auch in Summe mit den Materialkosten anerkannt), im Falle der Heizungserneuerung zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (zur Zeit noch nicht nötig! Bitte immer aktuell informieren!). Wurden Einzelmaßnahmen durchgeführt, ist die Einhaltung der Mindestanforderungen in der Rechnung nachzuweisen.

Kredit – Einzelmaßnahmen zum energieeffizienten Sanieren Programm 152 (hier insbesonders Heizungen/ Kaminöfen):

Die Antragsstellung ist ab dem 01.03.2011 möglich!

In der Regel ist eine umfassende Sanierung nötig, um den Standard eines KfW-Energieeffizienzhaus zu erreichen. Doch auch diese einzelnen Sanierungsmaßnahmen oder deren Kombinationen können ihre Energiekosten deutlich reduzieren. Die energetischen Einzelmaßnahmen für die Sanierungen ihrer Wohnung, ganz gleich ob zur Miete oder Eigentum oder ihres Wohngebäudes werden durch das Programm 152 der KfW gefördert. Durch dieses Programm werden Dämmungen, Fensteraustausch, Lüftungseinbau oder hier relevant Heizungserneuerungen finanziert. Auch geeignet, wenn Sie energetisch sanierten Wohnraum kaufen!

Langfristig zinsgünstige Kredite in Höhe bis zu 50.000 Euro erhalten Sie pro Wohneinheit. Falls kein Kredit gewünscht, wird die Zuschussvariante empfohlen.

Die Vorteile für Sie:

  • passend zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen, frei wählbare Einzelmaßnahmen
  • Kreditlaufzeit bis zu 30 Jahren
  • kostenfreie, außerplanmäßige Tilgung möglich

Dieses Förderprogramm können Sie nutzen, wenn Sie durch Kauf Eigentümer eines Wohnraums werden, bereits Eigentümer sind und sanieren wollen, oder Mieter sind und mit Zustimmung des Vermieters sanieren.

Dieser Antrag wird vor Sanierung oder Erwerb des Wohnraums bei Ihrer Hausbank gestellt und nach Prüfung der Unterlagen durch die Hausbank bereitgestellt. Photovoltaikanlagen werden im KfW-Programm für Erneuerbare Energien „Standard“ gefördert.

Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser, gewerblich genutzte Flächen, umschuldung bestehender Darlehnen, Nachfinanzierungen bereits begonnener/abgeschlossener vorhaben und Wohneigentum, für das erst nach dem 01.01.1995 Bauantrag gestellt wurde.

Im Programm 152 werden alle energetischen Sanierungsmaßnahmen gefördert, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Diese entnehmen Sie bitte der Anlage des Merkblatts zu diesem Programm. Und auch der Liste der förderfähigen Kosten! Möglich sind auch frei wählbare Kombinationen von Einzelmaßnahmen. Siehe Merkblätter unten!

Nachdem alle technischen Details mit Ihrem Sachverständigen geklärt wurden, stellen Sie den Antrag zum Programm 152 bei Ihrer Hausbank, bevor Sie kaufen oder anfangen zu sanieren. Die Berater Ihrer Hausbank füllen den Kreditantrag für Sie aus.

Dem Antrag fügen Sie bitte die „Bestätigung zum Kreditantrag“ bei. Diese Bestätigung wird von Ihnen und von Ihrem Sachverständigen unterschrieben.

Gegenüber Ihrer Hausbank weisen Sie innerhalb von 9 Monaten nach der Auszahlung des gesamten Darlehens einen programmgemäßen Einsatz der Mittel nach.

Formulare:

Das Antragsformular liegt Ihrer Hausbank vor. Informieren Sie sich gern vorab!

Muster des Antragsformulars (PDF, 85 KB, nicht barrierefrei): Formularnummer 600 000 0141

Bestätigung zum Kreditantrag (PDF, 2,3 MB, nicht barrierefrei): Formularnummer 600 000 1780

Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen (PDF, 2,0 MB, nicht barrierefrei): Formularnummer 600 000 1783

Merkblätter:

Merkblatt Energieeffizient Sanieren – Kredit: Merkblatt 600 000 1770

Merkblatt Energieeffizient Sanieren, Anlage – Technische Mindestanforderungen: Merkblatt 600 000 1778

Liste förderfähiger Kosten – Kredit und Zuschuss

Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite – Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer -Nummer 600 000 0147

Bei einem Kauf sind die an Ihrem Objekt erfolgten Sanierungsmaßnahmen im Kaufvertrag gesondert auszuweisen.

Finanziert werden folgende Einzelmaßnahmen:

Energieeinspar-Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken, erneuerung von Fenster und Außentüren, Einbau von Lüftungsanlagen, Planungs- und Baubegleitungsleistungen und Austausch der heizung, einschließlich Einbau der Umwälzpumpe der Klasse A und gegebenenfalls einer hocheffizienten Zirkulationspumpe.

Ein Sachverständiger bestätigt die Angemessenheit der Maßnahmen. Wir empfehlen, aufeinander abgestimmte Maßnahmen, wie z. B. die Sanierung aneinander grenzender Bauteile, zeitlich zusammenhängend als Maßnahmenkombination durchzuführen. Suchen Sie sich einen Berater, siehe oben! Hier gilt das selbe, Fachunternehmen! Möglicherweise erreichen Sie einen KfW-Effizienzhaus-Standard und können Ihre Sanierungskosten noch günstiger über das Programm 151 finanzieren.

Kombination mit anderen Fördermitteln:

  • Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe Ihrer Sanierungskosten nicht übersteigen.
  • Beauftragen Sie einen Sachverständigen mit einer qualifizierten Baubegleitung, ist eine Kombination mit dem Zuschussprogramm Energieeffizient Sanieren – Sonderförderung (431) möglich.
  • Wenn Sie eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien in Kombination mit einer Heizungserneuerung auf Basis konventioneller Energieträger planen, können Sie entweder im Programm 152 einen KfW-Kredit oder einen Zuschuss des BAFA-Programms (Marktanreizprogramm) in Anspruch nehmen. Eine Kombination beider Fördermöglichkeiten für die gleiche Heizungskomponente ist nicht möglich. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms gefördert. Weitere Informationen finden Sie in dem Tab BAFA-Förderung.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus den Programmen Energieeffizient Sanieren – Kredit (151) oder Zuschuss (430) für dieselbe Wohneinheit ist nicht möglich.

Die Konditionen:

Aktuelle Zinssätze: Der günstigere, also niedrigere Zinssatz, wird festgeschrieben, je nachdem wo er niedriger war, bei Kreditzusage oder Antragseingang. Das erste Jahr ist tilgungsfrei, danach zahlen Sie die Zinsen vierteljährlich und nur auf den abgerufenen, also tatsächlich genutzen Kreditbetrag.

Zinsbindung: Die Zinsen werden für 10 Jahre festgeschrieben, danach macht die KfW ihnen ein Prolongationsangebot.

Laufzeit: Die Laufzeit kann beliebig gewählt werden. Bis zu 10 Jahren, mit 1-2 tilgungsfreien Anlaufjahre, bis zu 20 Jahren mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren oder bis zu 30 Jahren mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Endfällige Darlehnen mit bis zu 8 jahren Kreditlaufzeit bei 8 tilgungsfreien Anlaufjahren (8/8/8). Die Mindestlaufzeit des Kredits beträgt 4 Jahre.

Finanzierungsumfang und Höchstbetrag: Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten, einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energiesparberatung, etc.) können mit diesem Programm finanziert werden. Pro Wohneinheit beträgt der Kredit bis zu 50.000 Euro. Grundlage ist die Anzahl der Wohneinheit vor der Sanierung. Der Kredit ist 12 Monate nach Zusage abrufbar. Danach wird eine Provision für die Bereitstellung berechnet, nämlich 0,25% pro Monat, vom noch nicht abgerufenen Kreditbetrag. Verlängerungen sind bis zu 24 Monaten möglich. Der Kredit ist teil oder in Summe komplett, abrufbar. Nach 3 Monaten sollte der abgerufene Betrag vollständig verwendet worden sein, andernfalls wird ein Zinszuschlag fällig.

Auszahlung: 100% des Kreditbetrages werden ausgezahlt.

Tilgung: Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre, zahlen Sie Ihren Kredit in gleich hohen, vierteljährlichen Raten zurück.

Außerplanmäßige Tilgung: Rückzahlung des gesamten oder Teilbeträge des Darlehnens vorzeitig, während der ersten Zinsbindungsfrist möglich (im Programm 151)

Sicherheiten: Die Hausbank bestimmt Art und Höhe der Sicherheit.

Verwendungsnachweis: Gegenüber der Hausbank muß innerhalb von neun Monaten, nach der Auszahlung des gesamten Darlehnens, der programmmälßigen Einsatz der Mittel nachgewiesen werden. Darunter auch der, vom Sachverständigen unterschriebenen Bestätigung.