Was steckt hinter der 1. und 2. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
Die 1. BImSchV legt seit März 2010 Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen fest. Alle neu errichteten Feuerstätten müssen diese Grenzwerte erfüllen. Die Erfüllung der Werte wird für neue Geräte vom jeweiligen Hersteller bescheinigt. Ältere Heizanlagen, die die erforderlichen Werte nicht erfüllen, müssen innerhalb folgender Übergangsfristen nachgerüstet oder ersetzt werden:
Ab 01.01.2015 tritt die 2. Stufe der 1.BImSchV in Kraft. Feuerstellen wie Kaminöfen, die bereits die 1. Stufe der BImSchV erfüllen, können jedoch auch nach dem 01.01.2015 unbefristet betrieben werden.
Hinweis: Generell sollten Sie vor dem Kauf unbedingt Ihren Bezirksschornsteinfeger kontaktieren, da individuelle landesbauliche und kommunale Vorschriften beachtet werden müssen. (z.B. Regensburger Norm, Münchener Norm, ÖNorm, DINplus, BImSch, EN-Normen)